Der Name dieser Gesellschaft ist Overeaters Anonymous, Inc. (die „Gesellschaft“). Der Hauptsitz für die Geschäftsabwicklung der Gesellschaft befindet sich an einem oder mehreren Orten in der Grafschaft Sandoval im Bundesstaat New Mexico, die das Kuratorium von Zeit zu Zeit festlegt. Dieser Hauptgeschäftssitz stellt auch den Standort des Weltdienstbüros von Overeaters Anonymous dar. Die Gesellschaft kann solche anderen Niederlassungen entweder innerhalb oder außerhalb des Bundesstaates New Mexico unterhalten, je nachdem, wie es die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft von Zeit zu Zeit erfordert.

Abschnitt 1 – Leitbild

Unsere Mission ist es, die Botschaft der Genesung durch die Zwölf Schritte zu dem zwanghaften Esser zu bringen, der immer noch leidet.

Abschnitt 2 – Organisation und Zweck

Das Unternehmen ist nach den Gesetzen des Bundesstaates New Mexico gegründet und eingetragen und fungiert als steuerbefreite Organisation im Sinne von Abschnitt 501(c)(3) des Internal Revenue Code von 1986 in der jeweils gültigen Fassung (oder einer ähnlichen künftigen Bestimmung). Steuergesetz) (der „Kodex“) ohne Gewinn für einen leitenden Angestellten oder Direktor. Der Zweck von Overeaters Anonymous besteht darin, die Botschaft der Genesung durch die Zwölf Schritte zu dem zwanghaften Esser zu bringen, der immer noch leidet. Der allgemeine Zweck und die Befugnis bestehen darin, die öffentliche Gesundheit zu fördern und mit Menschen mit Fettleibigkeitsproblemen zusammenzuarbeiten und ihnen wohltätige und kulturelle Hilfe zu leisten. und andere Aktivitäten durchzuführen, die diesen Zielen angemessen sind. Vorbehaltlich des Vorstehenden kann die Gesellschaft auch alle anderen gesetzlich zulässigen Tätigkeiten ausüben. Das Unternehmen ist der Hüter der Weltdienste und der Zwölf Schritte und Zwölf Traditionen von Overeaters Anonymous und behält das ausschließliche Recht, den Namen Overeaters Anonymous zu verwenden. Das Unternehmen unterhält ein Weltdienstbüro, um Overeaters Anonymous zu unterstützen.

Die Gesellschaft darf als solche keine Mitglieder haben. Jede Maßnahme, die andernfalls die Zustimmung der Mitglieder erfordern würde, bedarf nur der Zustimmung des Kuratoriums und alle Rechte, die andernfalls den Mitgliedern zustünden, liegen bei den Treuhändern, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Kein Teil der Nettoerträge des Unternehmens darf den Direktoren, Mitgliedern, leitenden Angestellten oder anderen Privatpersonen des Unternehmens zugute kommen oder an diese ausgeschüttet werden, mit der Ausnahme, dass das Unternehmen berechtigt und befugt ist, eine angemessene Vergütung für erbrachte Dienstleistungen zu zahlen und um Zahlungen und Ausschüttungen vorzunehmen, die zur Erfüllung der in Artikel 501 genannten Zwecke erforderlich sind. Kein wesentlicher Teil der Aktivitäten des Unternehmens darf darin bestehen, Propaganda zu betreiben oder auf andere Weise zu versuchen, die Gesetzgebung zu beeinflussen. Das Unternehmen darf im Namen eines Kandidaten für ein öffentliches Amt nicht an einer politischen Kampagne teilnehmen oder darin eingreifen (einschließlich der Veröffentlichung oder Verbreitung von Erklärungen). Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Satzung darf die Gesellschaft keine Tätigkeiten ausüben, die nicht (a) von einer Körperschaft ausgeübt werden dürfen, die gemäß Abschnitt 3(c)(1986) des Internal Revenue Code von 170 von der Bundessteuer befreit ist , in der geänderten Fassung; oder (b) von einer Körperschaft, an die Beiträge gemäß Abschnitt 2(c)(1986) des Internal Revenue Code von XNUMX in der jeweils gültigen Fassung abzugsfähig sind.

Abschnitt 1 – Befugnisse

Vorbehaltlich der Beschränkungen der Satzung, dieser Satzung und der Gesetze des Staates New Mexico werden alle Unternehmensbefugnisse durch oder unter der Autorität des Vorstands ausgeübt, der als Kuratorium bekannt ist kontrolliert die Geschäfte und Angelegenheiten dieser Gesellschaft. Der Begriff „Treuhänder“, wie er in der Satzung und dieser Satzung verwendet wird, bedeutet „Direktoren“, wie dieser Begriff im New Mexico Nonprofit Corporation Act und anderen Gesetzen verwendet wird. Die Verwendung des Begriffs „Treuhänder“ ist nur historisch bedingt und soll nicht dazu dienen, die Pflichten der Treuhänder dieser Gesellschaft von denen der Direktoren abzuweichen oder ein Vertrauensverhältnis aufzubauen.

Abschnitt 2 – Anzahl der Treuhänder und Qualifikationen

Die Gesellschaft verfügt über sechzehn Treuhänder. Kein bezahlter Mitarbeiter auf lokaler oder nationaler Ebene darf Mitglied des Kuratoriums sein.

Abschnitt 3 – Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus allen Treuhändern, die gemäß den in Unterabschnitt B dieser Satzung festgelegten Verfahren gewählt wurden. Diese Treuhänder können je nach Wahl der Vorstandsmitglieder folgende Positionen bekleiden: Amtsträger, Vorstandsmitglied, Treuhänderverbindungsperson, stellvertretender Vorsitzender des Konferenzausschusses oder Treuhänder eines Ad-hoc-Ausschusses.

Abschnitt 4 – Wahl und Amtszeit

Die Treuhänder werden von den Delegierten der jährlichen World Service Business Conference of Overeaters Anonymous gemäß Unterabschnitt B dieser Satzung gewählt und bleiben bis zum Abschluss der nächsten Versammlung dieser Art im Amt, bei der ihre Nachfolger gewählt und qualifiziert werden.

Abschnitt 5 – Entschädigung

Die Treuhänder sind entschädigungslos tätig. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Gesellschaft den Treuhändern angemessene Auslagen für Reise, Unterkunft, Verpflegung und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an Vorstandssitzungen und anderen offiziellen Geschäften erstatten.

Abschnitt 6 – Sitzungen

  1. Unmittelbar im Anschluss an jedes jährliche Treffen der World Service Business Conference, das gemäß Artikel VIII von Unterabschnitt B dieser Satzung abgehalten wird, hält der Vorstand eine regelmäßige Sitzung ab, um Amtsträger zu wählen und andere Geschäfte abzuwickeln. Das Kuratorium tritt mindestens vierteljährlich zusammen, an dem Ort und zu der Zeit, die es jeweils durch Beschluss des Vorstands bestimmen kann. Kommt kein Beschluss zustande, finden regelmäßige Sitzungen am Hauptsitz der Gesellschaft statt. Außerordentliche Sitzungen können vom Vorsitzenden des Vorstands oder von drei Kuratoren einberufen werden. Diese Sitzungen finden zu der von der Person oder den Personen, die diese Sitzung einberufen haben, festgelegten Zeit, Ort und Stunde statt.
  2. Zeit und Ort der Sitzungen werden jedem Treuhänder persönlich per E-Mail mitgeteilt, und zwar mindestens zwei Monate vor jeder persönlichen Sitzung und einen Monat vor jeder virtuellen/hybriden Sitzung (mit bestimmten Zeitrahmen für die Sitzung). Das Tagesordnungspaket wird mindestens zwei Wochen vor der formellen Sitzung des Kuratoriums verschickt.
  3. Mehr als die Hälfte der Treuhänder muss ein Quorum für die Geschäftsabwicklung bilden.
  4. Bei fehlender Beschlussfähigkeit darf der Vorstand keine Geschäfte tätigen, sofern in dieser Satzung, in der Gründungsurkunde oder durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der einzige Antrag, über den der Vorstand entscheiden kann, ist ein Antrag auf Vertagung.
  5. Für Treuhänderversammlungen gilt die jeweils aktuelle Ausgabe Roberts Geschäftsordnung, neu überarbeitet oder eine Nachfolgeveröffentlichung, die von Zeit zu Zeit veröffentlicht wird, sofern diese Regeln nicht im Widerspruch zu dieser Satzung, der Satzung, dem Gesetz oder besonderen Beschlüssen des Vorstands stehen oder diesen widersprechen.

Abschnitt 7 – Rücktritt und Abberufung von Treuhändern

  1. Jeder Treuhänder kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstandsvorsitzenden, den Vorstandssekretär oder das Kuratorium der Gesellschaft mit Wirkung zurücktreten. Sofern in der Mitteilung nichts anderes angegeben ist, ist für ihre Wirksamkeit die Annahme durch die Gesellschaft nicht erforderlich.

    Jeder Treuhänder, der dem Kuratorium mitteilt, dass er wieder zum zwanghaften Essen zurückgekehrt ist, gilt ab dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim Kuratorium als zurückgetreten.

    Das Kuratorium kann das Amt eines Treuhänders für vakant erklären, der durch einen rechtskräftigen Gerichtsbeschluss für geisteskrank erklärt oder wegen einer Straftat verurteilt wurde oder bei dem durch einen rechtskräftigen Beschluss oder Urteil eines Gerichts festgestellt wurde, dass er gegen eine Pflicht gemäß Abschnitt verstoßen hat 53-8-25.1 oder eine andere relevante Bestimmung des New Mexico Nonprofit Corporation Act.
  2. Jeder Treuhänder kann durch eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Konferenzdelegierten auf der jährlichen World Service Business Conference abberufen werden.
  3. Eine Vakanz wird vermutet und das Amt wird mit einer Dreiviertelmehrheit aller Treuhänder unter folgenden Umständen für vakant erklärt:
    1. Jeder Treuhänder, der während seiner Amtszeit ohne vorherige Mitteilung an den Vorsitzenden des Vorstands oder den Sekretär des Vorstands und aus wichtigem Grund, wie vom Vorstand festgelegt, nicht an zwei Sitzungen des Kuratoriums teilnimmt.
    2. Jeder Treuhänder, der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten an zwei Sitzungen des Kuratoriums abwesend ist.
    3. Jeder dem Exekutivkomitee zugewiesene Treuhänder, der innerhalb von zwölf Monaten an drei Sitzungen des Exekutivkomitees abwesend ist.
    4. Die Abwesenheit eines Treuhänders, der nur eine einjährige Amtszeit absolviert, kann nur durch unpassierbares Wetter, eine schwere Erkrankung des Treuhänders, den Tod oder eine schwere Erkrankung eines unmittelbaren Familienangehörigen des Treuhänders, Krieg oder einen nationalen Streik entschuldigt werden.
  4. Jedes Mitglied des Kuratoriums kann beantragen, dass einer Sitzung des Kuratoriums und/oder einer Sitzung des Präsidiums aus wichtigem Grund ferngehalten wird.
    1. Der Antrag kann in einer Sitzung des Kuratoriums vor oder in einer Sitzung nach der Sitzung, von der der Treuhänder entschuldigt werden möchte, vorgelegt werden.
    2. Der Antrag auf Entschuldigung einer Abwesenheit wird wie jeder andere Geschäftsantrag behandelt und bedarf einer Dreiviertelmehrheit des Kuratoriums. Die Abstimmung über die Entschuldigung der Abwesenheit erfolgt schriftlich.
  5. Um an einer Sitzung teilnehmen zu können, muss ein Treuhänder 75 Prozent der auf der Tagesordnung dieser Sitzung stehenden Geschäftssitzungstermine wahrnehmen. Auf diese Bestimmung kann aufgrund eines Notfalls oder eines anderen wichtigen Grundes, der während der Geschäftssitzung eintritt, verzichtet werden, sofern dies mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Treuhänder genehmigt wird.
  6. Ein Mitglied des Kuratoriums kann während jeder gewählten Amtsperiode aus beliebigem Grund eine einmalige Beurlaubung von bis zu sechzig Tagen von allen Aktivitäten und Verantwortlichkeiten des Kuratoriums beantragen. Die Bestimmungen in Abschnitt 7c) oben gelten nicht für die Abwesenheit eines Treuhänders während einer Beurlaubung.

    Wenn ein Treuhänder um Beurlaubung bittet, wird er darüber informiert, dass er laut Protokoll von allen Korrespondenzlisten, einschließlich der Vorstandspost, gestrichen wird und dass ihm die Wahl gelassen wird, ob er gestrichen werden möchte oder nicht.
  7. Das Kuratorium kann jeden Treuhänder aus wichtigem Grund mit einer Dreiviertelmehrheit der Treuhänder abberufen. Die Nichterfüllung der Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Treuhänders, wie in den OA-Satzungen, Unterabschnitt B, Artikel VII, Abschnitt 2 aufgeführt, kann einen Grund für die Abberufung darstellen.
  8. Eine Verringerung der zulässigen Anzahl von Treuhändern führt nicht dazu, dass ein Treuhänder vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen wird.

Abschnitt 8 – Stellenangebote

Frei werdende Stellen im Kuratorium können durch Mehrheitsbeschluss der jeweils im Amt befindlichen Kuratoren gemäß Artikel VII, Abschnitt 8 von Unterabschnitt B dieser Satzung, unabhängig davon, ob das Quorum nicht erreicht ist oder nicht, oder durch einen einzigen verbleibenden Treuhänder besetzt werden Jeder auf diese Weise gewählte Treuhänder behält sein Amt bis zum Abschluss der nächsten Jahreskonferenz oder bis zu seinem früheren Rücktritt oder seiner Abberufung oder bis sein Amt auf die in dieser Satzung vorgesehene Weise für vakant erklärt wird. Eine oder mehrere freie Stellen im Kuratorium bleiben bestehen, wenn ein Treuhänder stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, oder wenn der Vorstand das Amt eines Treuhänders für vakant erklärt, wenn der Treuhänder durch einen Gerichtsbeschluss für psychisch krank erklärt oder verurteilt wird ein Verbrechen vorliegt, oder wenn die autorisierte Anzahl von Treuhändern erhöht wird, oder wenn die Delegierten es nicht schaffen, die volle autorisierte Anzahl von Treuhändern zu wählen, über die bei einer Delegiertenversammlung, bei der eine Wahl von Treuhändern stattfindet, abgestimmt werden soll. Wenn der Rücktritt eines Treuhänders mit Wirkung für einen späteren Zeitpunkt erklärt wird, kann ein Nachfolger gewählt werden, der sein Amt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts antritt.

Abschnitt 9 – Verzicht auf Mitteilung oder Zustimmung

Die Transaktionen einer Sitzung des Kuratoriums, wie auch immer sie einberufen und einberufen wird oder wo auch immer sie abgehalten wird, sind genauso gültig wie bei einer ordnungsgemäß nach regelmäßiger Einberufung und Einberufung abgehaltenen Sitzung, sofern die Beschlussfähigkeit gegeben ist und entweder vor oder nach der Sitzung Bei der Versammlung unterzeichnet jeder der Treuhänder, die nicht anwesend sind oder die, obwohl anwesend, vor der Versammlung oder zu Beginn der Versammlung gegen das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ankündigung protestiert haben, einen schriftlichen Verzicht auf die Ankündigung oder eine Zustimmung zur Abhaltung der Versammlung oder eine Genehmigung von das Protokoll der Sitzung. Alle derartigen Verzichtserklärungen, Zustimmungen und Genehmigungen müssen in den Unternehmensunterlagen abgelegt oder in die Sitzungsprotokolle aufgenommen werden. Eine Einberufung oder ein Verzicht auf eine Einberufung muss nicht den Zweck einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums angeben.

Eine Einberufung einer Versammlung muss keinem Treuhänder zugestellt werden, der vor oder nach der Versammlung einen Verzicht auf die Einberufung unterzeichnet oder der an der Versammlung teilnimmt, ohne vor oder zu Beginn der Versammlung gegen die fehlende Einberufung dieses Treuhänders zu protestieren.

Abschnitt 10 – Vertagung

Die Mehrheit der anwesenden Treuhänder kann jede Sitzung auf einen anderen Zeitpunkt und an einen anderen Ort vertagen, unabhängig davon, ob ein Quorum vorhanden ist oder nicht. Wenn die Sitzung um mehr als vierundzwanzig Stunden vertagt wird, muss den Treuhändern, die zum Zeitpunkt der Vertagung nicht anwesend waren, die Vertagung auf einen anderen Zeitpunkt oder an einen anderen Ort vor dem Zeitpunkt der vertagten Sitzung mitgeteilt werden.

Abschnitt 11 – Treffen per virtueller Konferenz

Mitglieder des Kuratoriums können an einer Sitzung auf elektronischem Weg teilnehmen, sofern sich alle an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder gegenseitig hören können. Die Teilnahme von Treuhändern an einer Sitzung in der in diesem Abschnitt vorgesehenen Weise stellt die persönliche Anwesenheit bei dieser Sitzung dar.

Abschnitt 12 – Aktion ohne Versammlung

  1. Alle vom Kuratorium geforderten oder zulässigen Maßnahmen können auch ohne Sitzung getroffen werden.
  2. Zur Genehmigung ist eine Zweidrittelmehrheit des Vorstandes erforderlich. Jede Abstimmung erfolgt über einen Zeitraum von mindestens vierundzwanzig Stunden.
  3. Solche Maßnahmen müssen vom Vorstand auf der nächsten geplanten Sitzung bestätigt werden.

Abschnitt 13 – Vorstandsvorsitzender

Das Kuratorium wählt einen Vorstandsvorsitzenden, der die Vorstandssitzungen leitet, und wählt einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, die bei Abwesenheit des Vorsitzenden fungieren.

Abschnitt 14 – Exekutivkomitee

  1. Der Vorstand wählt sechs seiner Mitglieder in den Exekutivausschuss, der vier Amtsträger und zwei weitere Treuhänder umfasst. Die Wahl aller Mitglieder des Exekutivausschusses findet in der ersten Vorstandssitzung nach der Konferenz statt. Siehe Artikel VI, Abschnitt 2a, Wahlverfahren.
  2. Der Exekutivausschuss trifft sich mindestens einmal im Monat zu einem jährlich vereinbarten Zeitpunkt und Ort.
  3. Der Vorsitzende leitet alle derartigen Sitzungen. Ist er verhindert, übernimmt der ranghöchste anwesende Beamte den Vorsitz.
    1. Die Rangfolge der Amtsträger ist wie folgt: erster stellvertretender Vorsitzender, zweiter stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister.
    2. Der Schriftführer ist von der Fortschreibung ausgenommen, da dieses Amt vom Geschäftsführer ausgeübt wird.
  4. Eine Ankündigung der regelmäßigen monatlichen Sitzungen ist nicht erforderlich, wenn Zeit und Ort im Beschluss des Ausschusses festgelegt sind.
  5. Für außerordentliche Sitzungen gilt die Bekanntmachung gemäß Artikel V, Abschnitt 6, Unterabschnitt A dieser Satzung. Alle Ausschusssitzungen werden gemäß den Bestimmungen dieser Satzung durchgeführt. Der Ausschuss verfügt in folgenden Fällen über die gleichen Befugnisse wie der Vorstand, sofern diese nicht durch Vorstandsbeschluss oder diese Satzung eingeschränkt werden:
    1. Für die Genehmigung aller Maßnahmen ist laut Gesetz oder dieser Satzung auch die Genehmigung des Vorstands oder der Delegierten bzw. die Genehmigung der Mehrheit des Vorstands oder der Delegierten erforderlich.
    2. Die Besetzung freier Stellen im Vorstand oder in einem Ausschuss, der die Befugnisse des Vorstands hat.
    3. Die Festsetzung der Vergütung der Treuhänder für ihre Tätigkeit im Vorstand oder in einem Ausschuss.
    4. Die Änderung oder Aufhebung einer Satzung oder die Annahme einer neuen Satzung.
    5. Die Änderung oder Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses, der aufgrund seiner ausdrücklichen Bestimmungen nicht so änderbar oder aufhebbar ist.
    6. Die Ernennung von Ausschüssen des Vorstands oder seiner Mitglieder.
    7. Die Ausgabe von Unternehmensmitteln zur Unterstützung eines Treuhänderkandidaten, wenn mehr Personen als Treuhänder nominiert sind, als gewählt werden können.
    8. Die Genehmigung jeder selbständigen Transaktion.

Abschnitt 15 – Andere Ausschüsse

Der Vorstand kann durch Beschluss, der von der Mehrheit der zum jeweiligen Zeitpunkt im Amt befindlichen Treuhänder angenommen wird, sofern ein Quorum vorhanden ist, einen oder mehrere Ausschüsse einrichten, deren Vorsitz jeweils ein Treuhänder oder ein benannter Beamter der Gesellschaft innehat Freude am Vorstand. Der Vorstandsvorsitzende ernennt die Vorsitzenden dieser Ausschüsse. Der Vorsitzende ist von Amts wegen Mitglied ohne Stimmrecht in allen Ausschüssen. Solche Ausschüsse üben nicht die Befugnisse des Vorstands aus. Jeder Ausschuss, der die Befugnisse des Vorstands ausübt, muss dem New Mexico Nonprofit Corporation Act entsprechen.

Abschnitt 16 – Geschäftsführer

Es gibt einen Geschäftsführer, der als Chief Operations Officer des Unternehmens fungiert. Der Geschäftsführer ist für die Beratung und Unterstützung der Mitglieder des Kuratoriums verantwortlich und ist für die Verwaltung der gesamten Geschäftstätigkeit von Overeaters Anonymous, Inc. und des World Service Office verantwortlich. Der Geschäftsführer fungiert auch als leitender Angestellter der Gesellschaft als deren Sekretär.

Abschnitt 1 – Allgemeines

Die Gesellschaft hat einen Vorstandsvorsitzenden, einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, einen Sekretär, einen Schatzmeister und andere Amtsträger, die der Vorstand wählen kann.

Abschnitt 2 – Qualifikation, Wahl und offene Stellen

  1. Wahlprozess
    1. Das Kuratorium wählt auf der ersten Vorstandssitzung nach der Jahreskonferenz aus dem Kreis der derzeitigen Kuratoren den Vorsitzenden, den ersten und zweiten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und den Schatzmeister der Gesellschaft.
    2. Jeder nominierte Treuhänder kann bis zu fünf Minuten lang darüber sprechen, was er in die Position einbringen möchte.
    3. Wenn es mehr als zwei Kandidaten gibt und in keinem Wahlgang einer die Mehrheit erhält, wird der Kandidat, der die wenigsten Stimmen erhält, vom Wahlgang zurückgezogen, bis noch zwei Kandidaten übrig sind.
    4. Kommt es in zwei Wahlgängen zu Stimmengleichheit (wenn nur noch zwei Kandidaten übrig sind), entscheidet das Los.
  2. Kein Treuhänder darf ein Amt länger als zwei aufeinanderfolgende einjährige Amtszeiten ausüben.
  3. Freie Stellen können vom Vorstand besetzt werden.
  4. Der Vorstand kann weitere Amtsträger mit den ihm angemessen erscheinenden Qualifikationen und Pflichten wählen, die dem Vorstand nach Belieben dienen.

Abschnitt 3 – Pflichten des Vorstandsvorsitzenden

Der Vorstandsvorsitzende ist der Geschäftsführer des Unternehmens und überwacht und kontrolliert unter der Aufsicht des Vorstands die Geschäfte des Unternehmens. Er erfüllt alle Aufgaben seines Amtes sowie alle weiteren Aufgaben, die in dieser Satzung vorgesehen sind oder vom Kuratorium von Zeit zu Zeit festgelegt werden. Er ist von Amts wegen Mitglied aller Ausschüsse ohne Stimmrecht.

Der Vorsitzende des Kuratoriums ernennt alle Mitglieder dieser Ausschüsse. Der Vorsitzende des Kuratoriums kann ehemalige Kuratoren zur Mitarbeit in solchen Ausschüssen ernennen.

Abschnitt 4 – Pflichten des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden

Der erste stellvertretende Vorsitzende des Vorstands übernimmt sämtliche Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsvorsitzenden, wenn dieser abwesend oder anderweitig verhindert ist. Ist der erste stellvertretende Vorsitzende abwesend oder anderweitig verhindert, übernimmt der zweite stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben und Befugnisse. Der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende des Vorstands übernehmen alle weiteren Aufgaben, die vom Kuratorium jeweils festgelegt werden.

Abschnitt 5 – Pflichten des Sekretärs

Der Sekretär führt Protokoll über alle Sitzungen des Kuratoriums, des Exekutivkomitees und der Delegierten der World Service Business Conference; er ist Verwalter der Unternehmensunterlagen; er gibt alle gesetzlich oder durch diese Satzung vorgeschriebenen Mitteilungen weiter; und er erfüllt im Allgemeinen alle Aufgaben, die mit dem Amt des Sekretärs verbunden sind, sowie alle anderen Aufgaben, die gesetzlich, durch die Satzung oder durch diese Satzung vorgeschrieben sind oder die ihm von Zeit zu Zeit vom Kuratorium oder Exekutivkomitee zugewiesen werden.

Abschnitt 6 – Pflichten des Schatzmeisters

Der Schatzmeister ist für alle Gelder der Gesellschaft verantwortlich und beaufsichtigt diese. Er beaufsichtigt die Mitarbeiter des World Service Office bei der Einzahlung der vom Kuratorium oder Exekutivausschuss geforderten Gelder, verwaltet und pflegt angemessene und korrekte Beträge des Eigentums und der Geschäftstransaktionen der Gesellschaft und legt den Treuhändern die vom Kuratorium oder Exekutivausschuss geforderten Berichte und Abrechnungen vor. Außerdem erfüllt er im Allgemeinen alle mit dem Amt des Schatzmeisters verbundenen Aufgaben sowie alle anderen Aufgaben, die gesetzlich, durch die Satzung oder diese Geschäftsordnung vorgeschrieben sind oder die ihm von Zeit zu Zeit vom Kuratorium oder Exekutivausschuss zugewiesen werden.

Abschnitt 7 – Entschädigung

Beamte, die Treuhänder der Gesellschaft sind, haben ihr Amt ohne Vergütung auszuüben.

Soweit nach dem New Mexico Nonprofit Corporation Act zulässig, stellt die Gesellschaft ihre früheren und gegenwärtigen Treuhänder sowie gegebenenfalls jeden ihrer Vertreter von Kosten, Urteilen, Bußgeldern, Vergleichen und sonstigen Beträgen frei, die im Zusammenhang mit einem Verfahren, das aufgrund der Tatsache, dass die jeweilige Person Vertreter der Gesellschaft ist oder war, tatsächlich und angemessen anfallen, schadlos. Sie erstattet jedem Vertreter die Kosten für die Verteidigung in einem solchen Verfahren im gesetzlich zulässigen Umfang. Im Sinne dieses Artikels umfasst ein „Vertreter“ der Gesellschaft jede Person, die Treuhänder, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder sonstiger Vertreter der Gesellschaft ist oder war oder auf Ersuchen der Gesellschaft als Treuhänder, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Vertreter einer anderen Gesellschaft, Personengesellschaft, eines Joint Ventures, Trusts oder anderen Unternehmens tätig ist oder war oder Direktor, leitender Angestellter, Mitarbeiter oder Vertreter einer Vorgängergesellschaft der Gesellschaft oder eines anderen Unternehmens war, das auf Ersuchen dieser Vorgängergesellschaft tätig war. Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel VII ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, einen früheren oder gegenwärtigen Treuhänder schadlos zu halten, sofern der zu schadlosede Sachverhalt durch eine von der Gesellschaft abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

Für den Fall, dass das Unternehmen eine Zahlung leistet oder Verpflichtungen gemäß diesem Artikel VII übernimmt, tritt es im Umfang dieser Zahlung oder Verpflichtung in alle Rechte des entschädigten Vertreters ein, einschließlich aus Versicherungspolicen und in allen Klagegründen Urteil zugunsten dieses Vertreters, das sich aus der entschädigten Angelegenheit ergibt oder damit in Zusammenhang steht.

Das Unternehmen kann auf eigene Kosten eine Versicherung abschließen, um sich selbst und alle Direktoren, leitenden Angestellten, Partner, Treuhänder, Mitarbeiter oder Vertreter des Unternehmens oder eines anderen Unternehmens, einer Partnerschaft, eines Joint Ventures, eines Trusts oder eines anderen eingetragenen oder nicht eingetragenen Unternehmens gegen derartige Kosten, Haftungen oder Verluste zu schützen, unabhängig davon, ob das Unternehmen gemäß dem New Mexico Nonprofit Corporation Act befugt wäre, die jeweilige Person gegen derartige Kosten, Haftungen oder Verluste schadlos zu halten.

Abschnitt 1 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Abschnitt 2 – Unternehmenssiegel

Die Gesellschaft kann ein Siegel haben, auf dem der Name der Gesellschaft, der Staat und das Gründungsdatum angegeben sind. Das Siegel kann auf jeder Unternehmensurkunde angebracht werden, die Nichtanbringung hat jedoch keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer solchen Urkunde.

Abschnitt 3 – Ausführung von Schecks, Wechseln, Verträgen

  1. Verträge. Das Exekutivkomitee kann einen oder mehrere leitende Angestellte, Bevollmächtigte oder Bevollmächtigte ermächtigen, im Namen und im Auftrag des Unternehmens einen Vertrag abzuschließen oder eine Urkunde auszuführen und zu übergeben. Diese Befugnis kann allgemein oder auf bestimmte Fälle beschränkt sein.
  2. Kredite. Im Namen des Unternehmens dürfen keine Kredite bis zu 150,000 US-Dollar aufgenommen werden und in seinem Namen dürfen keine Schuldnachweise ausgestellt werden, es sei denn, dies wurde durch einen Beschluss des Exekutivkomitees genehmigt. Darlehen über diesen Betrag hinaus bedürfen der Genehmigung des Gesamtkuratoriums. Diese Befugnis kann allgemein oder auf bestimmte Fälle beschränkt sein.
  3. Schecks, Wechsel und andere Finanzinstrumente. Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, müssen Schecks, Wechsel, Schuldscheine, Zahlungsanweisungen und andere Schuldnachweise der Gesellschaft unterzeichnet werden von:
    1. Der Schatzmeister oder ein anderer benannter Amtsträger und vom Vorstandsvorsitzenden oder einem anderen benannten Amtsträger gegengezeichnet.
    2. Die Zahlung für einzelne oder alle Betriebsverpflichtungen kann jedoch von einem bestimmten Mitarbeiter des World Service Office bis zur Höhe der jeweiligen Kaution unterzeichnet werden.

Abschnitt 4 – Jahresbericht

  1. Der Vorstand veranlasst, dass den Treuhändern spätestens einhundertzwanzig Tage nach Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ein Jahresbericht zugesandt wird. Dieser Bericht muss in angemessener Ausführlichkeit Folgendes enthalten:
    1. Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich der Treuhandfonds, der Gesellschaft zum Ende des Geschäftsjahres.
    2. Die wichtigsten Veränderungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einschließlich Treuhandfonds, während des Geschäftsjahres.
    3. Die Einnahmen oder Erträge des Unternehmens, sowohl uneingeschränkte als auch zweckgebundene, für das Geschäftsjahr.
    4. Die Ausgaben oder Auslagen der Gesellschaft für allgemeine und eingeschränkte Zwecke während des Geschäftsjahres.
    5. Eine Aufstellung aller Transaktionen oder Entschädigungen, an denen das Unternehmen, eine Mutter- oder Tochtergesellschaft beteiligt war und an denen einer der folgenden Beteiligten direkt oder indirekt ein wesentliches finanzielles Interesse hatte:
      1. Ein Treuhänder oder leitender Angestellter des Unternehmens oder seiner Mutter- oder Tochtergesellschaft.
      2. Jeder Inhaber von mehr als 10 Prozent der Stimmrechte der Gesellschaft, ihrer Mutter- oder Tochtergesellschaft.

Für die Zwecke dieses Unterabsatzes 5 ist eine „interessierte“ Person jede Person, die in Unterabsatz (i) oder (ii) dieses Unterabsatzes 5 oben beschrieben ist.

Für die Zwecke dieses Unterabsatzes 5 stellt eine bloße gemeinschaftliche Leitungsfunktion kein wesentliches finanzielles Interesse dar.

Die in diesem Unterabsatz 5 geforderte Erklärung muss kurz beschreiben:

  1. Jede gedeckte Transaktion während des vorangegangenen Geschäftsjahres im Wert von mehr als vierzigtausend Dollar oder die eine von mehreren gedeckten Transaktionen war, an denen dieselbe interessierte Person direkt oder indirekt ein wesentliches finanzielles Interesse hatte und deren Transaktionen insgesamt mehr als vierzig umfassten tausend Dollar.
  2. Die Namen der an solchen Transaktionen beteiligten interessierten Personen unter Angabe der Beziehung dieser Person zum Unternehmen, der Art des Interesses dieser Person an der Transaktion und, soweit möglich, der Höhe dieses Interesses; vorausgesetzt, dass im Falle einer Transaktion mit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter diese Person ist, nur das Interesse der Personengesellschaft angegeben werden muss.

Die in diesem Unterabsatz 5 geforderte Erklärung muss kurz die Höhe und die Umstände aller Entschädigungen oder Vorschüsse in Höhe von insgesamt mehr als zehntausend Dollar beschreiben, die während des Geschäftsjahres an einen leitenden Angestellten oder Treuhänder des Unternehmens gezahlt wurden.

Dem in diesem Abschnitt 4 geforderten Bericht ist ein etwaiger Bericht unabhängiger Wirtschaftsprüfer beizufügen, oder, wenn kein solcher Bericht vorhanden ist, die Bescheinigung eines autorisierten Beamten der Gesellschaft, dass diese Aussagen ohne Prüfung anhand der Bücher und Aufzeichnungen des Unternehmens erstellt wurden Konzern.

Abschnitt 5 – Inspektion

Jeder Treuhänder hat das uneingeschränkte Recht, zu jedem angemessenen Zeitpunkt alle Bücher, Aufzeichnungen und Dokumente jeglicher Art einzusehen und zu kopieren sowie das physische Eigentum des Unternehmens zu prüfen.

Abschnitt 6 – Rechtswahl

Diese Statuten werden gemäß den Gesetzen des Staates New Mexico ausgelegt und alle Klagen zur Durchsetzung ihrer Bestimmungen sind vor einem Gericht in New Mexico einzureichen.

Bei der Auflösung der Gesellschaft veräußert das Kuratorium, nachdem es alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft beglichen oder Vorkehrungen für die Begleichung getroffen hat, das gesamte Vermögen der Gesellschaft an eine oder mehrere Organisationen, die ausschließlich für wohltätige Zwecke organisiert und betrieben werden. Bildungs-, religiösen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die zu diesem Zeitpunkt als ausgenommene Organisation oder Organisationen gemäß Abschnitt 501(c)(3) des Kodex gelten, wie vom Kuratorium festgelegt. Alle nicht auf diese Weise veräußerten Vermögenswerte werden vom Bezirksgericht des Bezirks, in dem sich der Hauptsitz der Gesellschaft dann befindet, ausschließlich für die Zwecke oder an die Organisation oder Organisationen veräußert, die das Gericht bestimmt ausschließlich für diese Zwecke organisiert und betrieben.

Abschnitt 1 – Kuratorium

Inhalt Sofern in Unterabschnitt A nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist und sofern in Unterabschnitt B kein Widerspruch besteht, können die Statuten von Unterabschnitt A vom Kuratorium wie folgt geändert werden:

  1. Zweidrittelmehrheit des Vorstands, vorausgesetzt, die Änderung wurde dem Vorstandsverwalter 25 Tage vor der nächsten Vorstandssitzung schriftlich mitgeteilt.
  2. Sieben-Achtel-Abstimmung des Vorstands, sofern die Änderung dem Vorsitzenden des Vorstands mindestens eine Stunde vor der Abstimmung schriftlich mitgeteilt wurde.

Abschnitt 2 – Protokoll der Änderungen

Wenn eine Änderung oder eine neue Satzung angenommen wird, muss diese kopiert und in das Protokollbuch neben der ursprünglichen Satzung oder in einen entsprechenden Abschnitt der Satzung eingefügt werden.

Wenn eine Satzung aufgehoben wird, muss die Tatsache der Aufhebung und das Datum der Sitzung, bei der die Aufhebung beschlossen oder die schriftliche Zustimmung eingereicht wurde, im Protokoll und neben der ursprünglichen Satzung vermerkt werden.

Überarbeitet März 2025